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   BGH, 09.06.1953 - V BLw 18/53   

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https://dejure.org/1953,2641
BGH, 09.06.1953 - V BLw 18/53 (https://dejure.org/1953,2641)
BGH, Entscheidung vom 09.06.1953 - V BLw 18/53 (https://dejure.org/1953,2641)
BGH, Entscheidung vom 09. Juni 1953 - V BLw 18/53 (https://dejure.org/1953,2641)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 29.04.1952 - V BLw 112/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 09.06.1953 - V BLw 18/53
    Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, unter mehreren Miterben jeweils den besten Landwirt auszusuchen; das Gericht hat, wie der erkennende Senat in der oben angeführten Entscheidung vom 20. Februar 1951 ausgesprochen hat, allerdings in den Fällen des § 6 HöfeO bei mehreren gesetzlichen Miterben grundsätzlich einen strengen Maßstab an die Wirtschaftsfähigkeit anzulegen (vgl. auch Beschluss des erkennenden Senats vom 29. April 1952, V BLw 112/51 = RechtdLandw 1952, 270).

    Der Rechtsbeschwerde ist zuzugeben, dass die Fähigkeit, die vorkommenden landwirtschaftlichen Arbeiten zu verrichten, bei grösseren und mittleren Höfen nicht ausreicht, um die Wirtschaftsfähigkeit zu bejahen, dass vielmehr darüber hinaus die Fähigkeit erforderlich ist, einen Wirtschaftsplan aufzustellen und durchzuführen (vgl. den angeführten Beschluss des erkennenden Senats vom 14. Oktober 1952, V BLw 26/52 sowie den Beschluss vom 29. April 1952, V BLw 112/51 = RechtdLandw 1952, 270).

    Das hat das Beschwerdegericht offensichtlich nicht verkannt; denn es hat sich nicht mit der Feststellung des Werdegangs der Antragsgegnerin zu 1) begnügt, sondern hat sich darüber hinaus durch eine eingehende Befragung seitens eines Oberlandwirtschaftsrichters in der Verhandlung ein unmittelbares Bild von den Kenntnissen und Fähigkeiten der Antragsgegnerin zu 1) verschafft und damit einen Weg beschritten, den der erkennende Senat bereits wiederholt als ein geeignetes Mittel zur Prüfung der Wirtschaftsfähigkeit bezeichnet hat (vgl. z.B. den angeführten Beschluss vom 29. April 1952, V BLw 112/51).

  • BGH, 14.10.1952 - V BLw 26/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 09.06.1953 - V BLw 18/53
    Die Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit im Einzelfalle ist Sache der tatrichterlichen Würdigung und der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht nur in der Hinsicht unterworfen, ob der Begriff der Wirtschaftsfähigkeit verkannt ist oder Verfahrensmängel vorliegen (Beschluss des erkennenden Senats vom 20. Februar 1951, V BLw 121/49 = RechtdLandw 1951, 216; Pritsch DNotZ 1952, 200; ferner u.a. Beschluss vom 14. Oktober 1952, V BLw 26/52).

    Der Rechtsbeschwerde ist zuzugeben, dass die Fähigkeit, die vorkommenden landwirtschaftlichen Arbeiten zu verrichten, bei grösseren und mittleren Höfen nicht ausreicht, um die Wirtschaftsfähigkeit zu bejahen, dass vielmehr darüber hinaus die Fähigkeit erforderlich ist, einen Wirtschaftsplan aufzustellen und durchzuführen (vgl. den angeführten Beschluss des erkennenden Senats vom 14. Oktober 1952, V BLw 26/52 sowie den Beschluss vom 29. April 1952, V BLw 112/51 = RechtdLandw 1952, 270).

  • BGH, 20.02.1951 - V Blw 71/49

    Durch rechtskräftige Versagung geregelter Erbfall

    Auszug aus BGH, 09.06.1953 - V BLw 18/53
    Auf die Rechtsbeschwerde des Gustav H. hob der erkennende Senat die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf und verwies die Sache an das Beschwerdegericht zurück (Beschluss vom 20. Februar 1951, V BLw 71/49, BGHZ 1, 200 = RechtdLandw 1951, 152).

    Es hat sich, in diesem Punkte der Auffassung des erkennenden Senats in seinem oben angeführten Beschluss vom 20. Februar 1951 (V BLw 71/49) angeschlossen.

  • BGH, 20.02.1951 - V BLw 121/49

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 09.06.1953 - V BLw 18/53
    Die Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit im Einzelfalle ist Sache der tatrichterlichen Würdigung und der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht nur in der Hinsicht unterworfen, ob der Begriff der Wirtschaftsfähigkeit verkannt ist oder Verfahrensmängel vorliegen (Beschluss des erkennenden Senats vom 20. Februar 1951, V BLw 121/49 = RechtdLandw 1951, 216; Pritsch DNotZ 1952, 200; ferner u.a. Beschluss vom 14. Oktober 1952, V BLw 26/52).
  • BGH, 04.11.1952 - V BLw 66/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 09.06.1953 - V BLw 18/53
    Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz einer Nachprüfung nur in der Richtung unterworfen, ob das gewonnene Ergebnis denkgesetzlich nicht möglich ist, allgemeine Erfahrungssätze ausser acht gelassen oder verfahrensrechtliche Vorschriften verletzt worden sind (vgl. z.B. die Beschlüsse des erkennenden Senats vom 4. November 1952, V BLw 66/52 und 72/52).
  • BGH, 07.12.1954 - V BLw 53/54

    Rechtsmittel

    Die Wirtschaftsfähigkeit als Voraussetzung der Hofnachfolge darf daher nicht durch eine zu wohlwollende Prüfung praktisch beseitigt oder abgeschwächt werden (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 9. Juni 1953 V BLw 18/53).
  • BGH, 05.07.1955 - V BLw 2/55

    Verwaister Hof. Feststellung des Erben

    Die Auslegung eines Testaments ist, wie der erkennende Senat schon wiederholt ausgesprochen hat (vgl. z.B. die Beschlüsse vom 20. November 1951, V BLw 73/50, vom 4. November 1952, V BLw 66/52 und 72/52, sowie vom 9. Juni 1953, V BLw 18/53) Sache der tatrichterlichen Würdigung und damit grundsätzlich für das Rechtsbeschwerdegericht bindend, es sei denn, daß die Auslegung selbst auf einer Gesetzesverletzung beruht.
  • BGH, 29.09.1954 - V BLw 28/54

    Rechtsmittel

    Der erkennende Senat hat ebenfalls den Standpunkt eingenommen, daß in den Fällen des § 6 HöfeO bei mehreren gesetzlichen Miterben ein strenger Maßstab an die Wirtschaftsfähigkeit anzulegen sei (Beschluß vom 9. Juni 1953, V BLw 18/53, und die dort angeführte weitere Entscheidung).
  • BGH, 07.07.1954 - V BLw 23/54

    Hofbegriff und Inventar

    Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz einer Nachprüfung nur in der Richtung unterworfen, ob das gewonnene Ergebnis denkgesetzlich nicht möglich ist, allgemeine Erfahrungssätze außer acht gelassen oder verfahrensrechtliche Vorschriften verletzt worden sind (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 9. Juni 1953, V BLw 18/53, und die dort angeführten weiteren Entscheidungen).
  • BGH, 15.12.1953 - V BLw 67/53

    Rechtsmittel

    Wie der erkennende Senat schon wiederholt ausgesprochen hat, ist die Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit im Einzelfalle Sache der tatrichterlichen Würdigung und der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht nur in der Richtung unterworfen, ob der Begriff der Wirtschaftsfähigkeit verkannt ist oder Verfahrensmängel vorliegen (Beschlüsse des erkennenden Senats vom 20. Februar 1951, V BLw 121/49, RechtdLandw 1951, 216; vom 14. Oktober 1952, V BLw 26/52 und vom 9. Juni 1953, V BLw 18/53).
  • BGH, 07.07.1953 - V BLw 29/53

    Rechtsmittel

    Die Auslegung eines Testaments ist, wie der erkennende Senat schon wiederholt ausgesprochen hat (vgl. den Beschluß vom 20. November 1951, V BLw 73/50, die Beschlüsse vom 4. November 1952, V BLw 66/52 und 72/52 sowie vom 9. Juni 1953, V BLw 18/53), Sache der tatrichterlichen Würdigung und damit grundsätzlich für das Rechtsbeschwerdegericht verbindlich, es sei denn, daß die Auslegung selbst auf einer Rechtsverletzung beruht.
  • BGH, 09.05.1962 - V ZR 171/60

    Rechtsmittel

    Es genügt vielmehr, daß sie die erforderlichen Hilfskräfte überwachen kann (zum Begriff der Wirtschaftsfähigkeit vgl. z.B. Beschlüsse von 9. Juni 1953, V BLw 18/53, und 3. Februar 1959, V BLw 21/58, RdL 1959, 124 und die weiteren dort angeführten Entscheidungen).
  • BGH, 27.04.1954 - V BLw 85/53

    Rechtsmittel

    Die Auslegung einer letztwilligen Verfügung ist, wie der erkennende Senat schon wiederholt ausgesprochen hat (Beschlüsse vom 20. November 1951, V BLw 73/50, vom 4. November 1952, V BLw 66/52 und 72/52, sowie vom 9. Juni 1953, V BLw 18/53), Sache der tatrichterlichen Würdigung und damit grundsätzlich für das Rechtsbeschwerdegericht bindend, es sei denn, daß die Auslegung auf einer Gesetzesverletzung beruht.
  • BGH, 22.09.1953 - V BLw 33/53

    Rechtsmittel

    Diese Auslegung war auch Sache des Tatrichters und ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz einer Nachprüfung nur in der Richtung unterworfen, ob das gewonnene Ergebnis denkgesetzlich möglich ist, allgemeine Erfahrungssätze ausser acht gelassen oder verfahrensrechtliche Forschriften verletzt worden sind (vgl. z.B. die Beschlüsse des erkennenden Senats vom 4. November 1952, V BLw 66/52 und 72/52, sowie vom 9. Juni 1953, V BLw 18/53).
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